Satzung der Waldgenossenschaft Hamberg
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Satzung
der Waldgenossenschaft Hamberg
Version 2.0 vom 15. März 2019
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I. Abschnitt
Gründung und Rechtsstellung der Waldgenossenschaft
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitglieder / Waldbesitzer
§ 3 Rechtsstellung und Rechtsfähigkeit
II. Abschnitt
Organe der Waldgenossenschaft Hamberg
§ 4 1. und 2. Vorstand
§ 5 Verwaltungsrat
§ 6 Rechner und Schriftführer
§ 7 Verwaltungsratssitzung
§ 8 Hauptversammlung
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 10 Geschäftsordnung
III. Abschnitt
Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes
§ 11 Waldbewirtschaftung
§ 12 Jagd
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13 Erbfolge
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
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Vorwort
Die Waldgenossenschaft Hamberg wurde im Jahr 1584 durch eine Schenkung von Johann Pleickard von Gemmingen an seine Untertanen in Hamberg gegründet. Das Original der Schenkungsurkunde befindet sich im Badischen Landesarchiv Karlsruhe.
I. Abschnitt
Gründung und Rechtsstellung der Waldgenossenschaft
§ 1 Name und Sitz
Die im Jahre 1584 auf der Gemarkung Hamberg gegründete Miteigentümer-gemeinschaft trägt den Namen "Waldgenossenschaft Hamberg". Sitz ist die Gemeinde Neuhausen/Hamberg.
§ 2 Mitglieder / Waldbesitzer
(1) Mitglieder sind die im Grundbuch mit Anteilen als Miteigentümer am Grundbesitz der Waldgenossenschaft Hamberg eingetragenen Waldbesitzer.
(2) Jedes Mitglied hat unabhängig von seinem Waldbesitzanteil gleiches Stimmrecht in der Hauptversammlung.
(3) Die Miteigentümer sind nicht berechtigt, die ihnen zugeordneten Miteigentumsanteile selbst zu verwalten. Die Miteigentümer üben ihre Verwaltungsrechte nur aus durch Stimmabgabe in der Hauptversammlung.
(4) Der erwirtschaftete Gewinn der Waldgenossenschaft Hamberg wird nach Abschluss eines jeden Forstwirtschaftsjahres entsprechend der Waldbesitzanteile an die Mitglieder, nach Abzug einer entsprechenden Rücklage, ausbezahlt. Die Höhe der Rücklage ist in der Geschäftsordnung §4 geregelt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Waldgenossenschaft alle Änderungen bezüglich Adresse und Kontoverbindung unaufgefordert mitzuteilen. Der Verwaltungsrat der Waldgenossenschaft ist nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen. Bei fehlerhaften persönlichen Daten von Mitgliedern kann die Auszahlung des Gewinnanteils ausgesetzt werden.
§ 3 Rechtsstellung und Rechtsfähigkeit
(1) Die Waldgenossenschaft Hamberg ist ein Gemeinschaftswald gemäß § 56 ff. Landeswaldgesetz Baden-Württemberg.
Der Waldgenossenschaft Hamberg wurde am 07.12.2018, durch die obere Forstbehörde (Forstdirektion Freiburg), gemäß §57 Abs. 2 LWaldG die Rechtsfähigkeit nach §22 BGB verliehen.
(2) Die Realteilung von Gemeinschaftswald ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Landeswaldgesetz nicht zulässig.
(3) Der 1. Vorstand ist in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat berechtigt zur Veräußerung kommende Miteigentumsanteile in der Weise aufzukaufen, dass die Miteigentumsanteile für die vorhandenen Miteigentümer erworben werden. Diese erwerben entsprechend ihren vorhandenen Miteigentumsanteilen.
(4) Die Kündigung der Eigentumsgemeinschaft durch einen Miteigentümer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Sollte die Kündigung gesetzlich zulässig sein, ist die Auseinandersetzung im Wege der Zwangsversteigerung ausgeschlossen.
(5) Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, bei einer Veräußerung seines Miteigentumsanteils, dafür zu sorgen, dass der Erwerber alle Rechte und Pflichten dieser Satzung übernimmt.
(6) In folgenden Fällen ist ein Miteigentümer verpflichtet, den anderen Miteigentümern oder der Waldgenossenschaft Hamberg selbst, seine Miteigentumsanteile zum Kauf anzubieten:
• wenn er zulässig die Miteigentumsgemeinschaft aufkündigt
• ihm die (Privat-) Insolvenz droht
• er seine Zahlungen einstellen muss
• über seinem Vermögen ein Vergleichsverfahren eröffnet wird
• sein Grundstücksanteil in Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung kommt
• er durch eine sonstige Pfändungsmaßnahme betroffen wird, bzw. wenn eine dieser
Maßnahmen bereits erfolgt ist
• ein Miteigentümer sein Miteigentumsanteil irgendjemand in irgendeiner Weise zur
Veräußerung anbietet, ohne dass der Erwerber die Verpflichtungen dieser Satzung
übernehmen muss
Der Ankaufspreis entspricht dem Verkehrswert des Miteigentumsanteils.
(7) Der 1. Vorstand ist berechtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates, zum Kauf stehende Grundstücke welche für die Waldgenossenschaft strategisch interessant sind (z. B. angrenzende Grundstücke) zu kaufen. Die erworbenen Grundstücke werden Miteigentum aller, entsprechend ihrer Anteile.
(8) Der 1. Vorstand ist berechtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates, Miteigentumsanteile gegen andere Grundstücke oder Grundstücksanteile zu tauschen. Der Tausch muss in der Art und Weise erfolgen, dass den Miteigentümern kein Schaden entsteht, d. h. das neue Grundstück muss mindestens den vergleichbaren Verkehrswert besitzen.
(9) Der 1. Vorstand ist nicht berechtigt Waldfläche zu verkaufen. Für einen Grundstücksverkauf ist eine Dreiviertelmehrheit der Miteigentümer notwendig.
II. Abschnitt
Organe der Waldgenossenschaft Hamberg
§ 4 1. und 2. Vorstand
(1) Der 1. Vorstand der Waldgenossenschaft wird von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.
(2) Der 1. Vorstand und sein Stellvertreter vertreten die Waldgenossenschaft in allen gerichtlichen, geschäftlichen und repräsentativen Angelegenheiten.
(3) Der 1. Vorstand und sein Stellvertreter ist verpflichtet, zum Wohle der Waldgenossenschaft zu handeln. Bei grober Amtsverletzung oder Amtsmissbrauch hat die Hauptversammlung oder eine diesbezüglich einberufene außerordentliche Hauptversammlung die Möglichkeit, den 1. Vorstand, dessen Stellvertreter oder Beide vorzeitig abzuwählen. Der 1. Vorstand kann auf eigenen Wunsch sein Amt vorzeitig niederlegen.
(4) Der 1. Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen, die einen in der Geschäftsordnung §1 festgelegten Wert nicht überschreiten, selbstständig ohne Anhörung des Verwaltungsrats zu treffen. Bei Entscheidungen über Geschäfte, die einen höheren Wert betreffen ist der Verwaltungsrat anzuhören. Die Nichtanhörung berührt die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nach außen hin nicht.
(5) Der 2. Vorstand ist der Stellvertreter des 1. Vorstandes. Der Fall der Verhinderung des 1. Vorstands ist für die Handlungs- und Vertretungsberechtigung des Stellvertreters nicht erforderlich. Die von ihm getätigten Rechtshandlungen sind auch gültig, wenn der Fall der Verhinderung nicht vorgelegen hat. Der 2. Vorstand kann auf eigenen Wunsch sein Amt vorzeitig niederlegen.
§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie 3 Mitgliedern, genannt Beisitzer. Der Verwaltungsrat wird von der Hauptversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt.
(2) Bei grober Amtsverletzung oder Amtsmissbrauch hat die Hauptversammlung oder eine diesbezüglich einberufene außerordentliche Hauptversammlung die Möglichkeit, den Verwaltungsrat vorzeitig abzuwählen. Ein Verwaltungsratsmitglied kann auf eigenen Wunsch sein Amt vorzeitig niederlegen.
(4) Der Verwaltungsrat unterstützt den 1. Vorstand bei seiner Tätigkeit und hat die Aufgabe den 1. Vorstand und dessen Stellvertreter laufend zu überwachen und zu beraten.
(5) Die Beisitzer beaufsichtigen die Tätigkeit des 1. und 2. Vorstands und des Rechners. Sie haben die Funktion eines Aufsichtsrates.
(6) Die Beisitzer prüfen nach Abschluss des Kalenderjahres die Kasse und die Bücher der Waldgenossenschaft. Sie benennen aus ihren Reihen eine Person, die den Kassenprüfbericht in der Hauptversammlung bestätigt.
(7) Der 1. Vorstand, der 2. Vorstand, der Schriftführer und der Kassenwart erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen, beschlossen und in der Geschäftsordnung §2 dokumentiert.
§ 6 Rechner und Schriftführer
(1) Der Rechner hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Kassen- und Rechnungsführung
• Erstellung des Jahresabschlusses
• Kassenbericht in der Hauptversammlung
(2) Der Schriftführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Protokollführung in den Hauptversammlungen und Verwaltungsratssitzungen
• Erledigung des gesamten Schriftverkehrs
• Führung der Miteigentümerliste
• Geschäftsbericht in der Hauptversammlung
§ 7 Verwaltungsratssitzung
(1) Wichtige Entscheidungen hat der Vorstand mit den Beisitzern zu beraten. Zu diesem Zweck beruft er bei Bedarf eine Verwaltungsratssitzung ein. Die Verwaltungsratssitzung ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorstand und mindestens vier Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(2) Die Verwaltungsratssitzung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Verkauf des anfallenden Nutz- und Brennholzes
• Beratung und Festlegung des jährlichen Hiebs- und Kulturplanes
• Beschlussfassung über Waldwegebaumaßnahmen
• Beschlussfassung über den Kauf von Maschinen und Geräten
• Beschlussfassung über Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken
sowie Rückkauf von Anteilen)
• Erstellung/Änderung einer Satzung
• Beratung/Beschlussfassung sämtlicher sonstiger Angelegenheiten der Waldgenossenschaft
(z. B. Erholungsfunktionen)
• Über den Verlauf der Verwaltungsratssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom
Verwaltungsrat zu unterzeichnen ist.
§ 8 Hauptversammlung
(1) Nach Abschluss eines jeden Forstwirtschaftsjahres wird vom Verwaltungsrat eine Hauptversammlung einberufen. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher den Waldbesitzern bekannt gegeben werden. Ortsansässige Waldbesitzer werden durch ortsübliche Bekanntgabe (Mitteilungsblatt) benachrichtigt. Auswärtige Waldbesitzer werden auf Anforderung schriftlich oder per E-Mail verständigt. Der Hauptversammlungstermin kann auch auf der Webseite der Waldgenossenschaft Hamberg https://www.52bw.de unter "Aktuelles" bzw. "Hauptversammlungen" eingesehen werden.
(2) Aufgaben der Hauptversammlung sind:
• Die Wahl des 1. Vorstandes und des Verwaltungsrats (alle 2 Jahre)
• Beschlussfassung zum Kassenbericht
• Beschluss bzw. Änderung der Satzung
• Alle Angelegenheiten, die durch Beschluss der Hauptversammlung als deren Angelegenheit
bezeichnet werden
(3) Die Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen grundsätzlich geheim. Sofern kein Teilnehmer widerspricht, kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt sind dabei jeweils die Personen, die die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Einer absoluten Mehrheit bedarf es nicht. Das Amt beginnt mit der Wahl und endet mit der Abwahl in einer Hauptversammlung. Besteht für das Ausscheiden eines Vorstandes oder seines Stellvertreters keine Vertretermöglichkeit mehr so ist zeitnah eine Hauptversammlung zur Neuwahl einzuberufen. In diesem Fall ist der Verwaltungsrat berechtigt, einen Vorstand bis zur Neuwahl zu bestimmen. Sind alle Verwaltungsratsmitglieder zurückgetreten so wird die Eigentümergemeinschaft bis zur Neuwahl vertreten durch den Miteigentümer der die meisten Anteile besitzt.
(4) Die Hauptversammlung entscheidet, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit.
(5) Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung vorgenommen werden. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Versammlungsteilnehmer erforderlich.
(6) Vorschläge der Mitglieder zu Satzungsänderungen sind spätestens 14 Tage nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres beim Verwaltungsrat der Waldgenossenschaft Hamberg einzureichen.
(7) Soweit Miteigentümer in der Hauptversammlung nicht erscheinen, sind sie trotzdem an deren Beschlüsse gebunden. Die Miteigentümer sind insbesondere verpflichtet, soweit erforderlich, bei der Durchführung aller von der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahmen mitzuwirken.
(8) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Bevollmächtigter sein kann aber nur:
• der Ehegatte des Miteigentümers
• ein Abkömmling des Miteigentümers
• der Ehegatten des Abkömmlings
• ein anderer Miteigentümer
Eine Erbengemeinschaft übt das Stimmrecht gemeinschaftlich und einheitlich aus.
(9) Die Agenda der Hauptversammlung ist in der Geschäftsordnung §3 geregelt
(10) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Verwaltungsrat zu unterzeichnen ist. Zusätzlich wird eine Anwesenheitsliste erstellt.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung kann auch öfter stattfinden. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn der 1. Vorstand, der Verwaltungsrat oder ein Fünftel der Miteigentümer die Abhaltung einer Hauptversammlung für erforderlich hält. Die Abhaltung einer Hauptversammlung muss schriftlich beim 1. Vorstand beantragt werden.
§ 10 Geschäftsordnung
Nähere Regelungen ergeben sich aus einer Geschäftsordnung, welche unter Beachtung der Satzung der Waldgenossenschaft Hamberg, vom Verwaltungsrat erstellt und beschlossen wird.
III. Abschnitt
Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes
§ 11 Waldbewirtschaftung
(1) Die Bewirtschaftung des Waldes der Waldgenossenschaft Hamberg kann durch den Verwaltungsrat selber vorgenommen oder ganz oder teilweise an Dritte übertragen werden.
(2) Die Waldungen der Waldgenossenschaft Hamberg sind nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig, pfleglich, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften. Die Belange der Umwelt- und Erholungsvorsorge sind zu berücksichtigen.
(3) Ziel der Bewirtschaftung ist es:
• unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsprinzips sowie der Umweltvorsorge einen
gesunden und möglichst wertvollen Baumbestand zu erhalten bzw. aufzubauen
• einen Gewinn aus der Forstwirtschaft zu erzielen.
(4) Zur betrieblichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit wird regelmäßig ein forstwirtschaftliches Gutachten erstellt. Das forstwirtschaftliche Gutachten sowie die Risikobewertung sind die Grundlagen der Waldbewirtschaftung.
§ 12 Jagd
(1) Da kein eigener Jagdbezirk besteht wird die Jagd im Genossenschaftswald durch die Gemeinde Neuhausen verpachtet.
(2) Der Verwaltungsrat pflegt ein kooperatives Verhältnis mit dem Jagdpächter damit die Interessen der Waldgenossenschaft angemessen, insbesondere im Hinblick auf Regelungen zur Wildschadensverhütung, berücksichtigt wird.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13 Erbfolge
(1) Alle Anteilseigner der Waldgenossenschaft Hamberg sind gehalten, hinsichtlich ihres Grundbesitzanteils verantwortlich für die Zukunft der Waldgenossenschaft zu handeln. Dies bezieht sich vor allem darauf, wenn möglich, einen Rechtsnachfolger zu Lebzeiten zu bestimmen bzw. dafür zu sorgen, dass keine in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkten Erbengemeinschaften entstehen.
(2) Erbengemeinschaften müssen aus ihrer Reihe eine Person benennen, an welche die Gewinnbeteiligung für die gesamte Erbengemeinschaft ausgezahlt wird. Diese Person übernimmt die Verteilung der Gewinnbeteiligung innerhalb der Erbengemeinschaft. Ist keine entsprechende Person benannt, wird die Auszahlung der Gewinnbeteiligung ausgesetzt.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 15. März 2019 genehmigt und beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Hamberg, den 15.03.2019
Im Auftrag der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat im Original unterzeichnet!